1.1. Ethik, Recht und Menschenrechte (Christof Tschohl)

Der Zusammenhang von Ethik und Recht und die Rolle der Menschenrechte

1. Die Ideengeschichte der Menschenrechte
2. Von der Legitimation staatlicher Gewalt
3. Vom Abwehrrecht zum Gewährleistungsanspruch
4. Der Gesellschaftsvertrag in der Netzpolitik

1. Die Ideengeschichte der Menschenrechte

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“, lautet Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 der Vereinten Nationen. Diesen Grundsatz erkannte die Philosophie der Aufklärung bereits im 18. Jahrhundert, dennoch sollte es beinahe 200 Jahre dauern, bis sich die Menschheit über die Organisation der Vereinten Nationen darauf einigen konnte, ihn auch als obersten Rechtssatz zu formulieren. Die Maxime der unantastbaren Menschenwürde beansprucht universelle Geltung, und zwar nach Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“ Die Achtung der Menschenwürde ist Wurzel und Leitlinie für alle in der Folge formulierten Menschenrechte. Freilich ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, in welchem Maß die Nationen der Erde diese Verpflichtung des Völkerrechts auch in die Realität umgesetzt haben, doch allein die normative Einigung ist schon ein Meilenstein der geistigen Evolution. Damit ist jedenfalls das oberste Prinzip der Moral formuliert und dieses mit universellem Geltungsanspruch zugleich im Recht verankert. Doch welche Rolle spielt es, dass Recht und Moral im Einklang stehen?

Um dieser Frage nachzuspüren, erscheint es nützlich, das philosophische Gedankenexperiment des „Gesellschaftsvertrages“ etwas näher zu betrachten. Die Theorien zum Gesellschaftsvertrag sind von der Motivation getragen, die Legitimation des Systems von Autorität und Recht innerhalb einer Gesellschaft auf moralischer Ebene zu begründen. Diese Überlegungen standen somit im Gegensatz zum schlichten Glauben an die Autorität, der in der Neuzeit lange vom göttlichen Herrschaftsanspruch feudaler Herrscher geprägt war und im Zweifel mit physischer Gewalt durchgesetzt wurde. Die Überlegungen zum Gesellschaftsvertrag versuchen demgegenüber, die Legitimation auf die von Vernunft getragene Zustimmung aller Individuen zu stützen. Ausgangspunkt ist dabei ein hypothetisch gedachter „Naturzustand“ des Menschen, der allerdings bei den verschiedenen Philosophen auch völlig unterschiedlich aussieht.

Thomas Hobbes (1588–1679) etwa ging davon aus, dass in einem hypothetischen Naturzustand völlige Anarchie herrsche, die in einen „Krieg aller gegen alle“ münde. Der Bürgerkrieg zwischen Anhängern des Königs einerseits und des Parlaments andererseits im England des 17. Jahrhunderts prägte das Menschenbild des Gelehrten Hobbes dabei wohl nachhaltig. In seinem berühmten Werk „Leviathan“ formuliert Hobbes 1651 entsprechend seine Variante des Gesellschaftsvertrages, durch den sich die Menschen aus dem unerträglichen Naturzustand freiwillig in einen geordneten Gesellschaftszustand begeben. Hobbes spricht den Menschen dabei eine allumfassende gleichverteilte Freiheit zu, die den Individuen jedoch nur garantiert werden kann, indem das Gewaltmonopol an einen allmächtigen Herrscher delegiert wird, der die Einhaltung der Gesetze durchzusetzen vermag. Damit begründete Hobbes eine Theorie des aufgeklärten Absolutismus. Revolutionär war dabei der Gedanke, dass der Herrschaftsanspruch nicht durch Gottes Gnaden via Erbfolge, sondern durch die unbeschränkte Autonomie der Individuen legitimiert ist, welche allerdings bewusst und zum Wohle aller an eine übergeordnete allmächtige Instanz – bildlich eben den Leviathan – übertragen wird.

Vor demselben historischen Hintergrund verfasste auch John Locke (1632–1704) seine Theorien zum Gesellschaftsvertrag, denen zufolge die Staatsgewalt ebenfalls aus der freien gegenseitigen Übereinkunft entspringt. Freiheit, Gleichheit und Unverletzlichkeit von Person und Eigentum entspringen nach Locke dem Naturrecht und werden im Gegensatz zur Theorie von Hobbes auch durch den „Eintritt“ in den Staat nicht aufgehoben. Dieser hat vielmehr die Aufgabe, diese Rechte zu sichern und zu schützen. In seinem politischen Hauptwerk „Two Treatises of Government“, erschienen im Jahr 1690, begründet Locke, dass die Regierung den Menschen zu dienen habe und die Macht des Herrschenden daher eingeschränkt sein soll.

Bemerkenswert ist, dass er zur Sicherung dieser Freiheiten die Trennung der gesetzgebenden und der ausübenden Gewalt fordert. Auch der Herrscher steht bei Locke nicht über dem Gesetz und verliert durch Missbrauch seiner Gewalt den Legitimitätsanspruch. Insofern werden in den Schriften Lockes erstmals die Ansätze des modernen Konstitutionalismus, also der durch eine Verfassung gleichsam legitimierten wie eingeschränkten Staatsgewalt, ausführlich begründet.

Diese Idee wurde 1748, also knapp 60 Jahre später, von Montesquieu (1689–1755) in seinem zentralen Werk „Vom Geist der Gesetze“ aufgegriffen. Dieser pflegte bei seinen Reisen stets eine große Truhe mitzuführen, in der er die Schätze geistiger Erkenntnisse sammelte, auf die er bei seinen Studienreisen gestoßen war. Unter ihnen befanden sich auch die Schriften Lockes, dessen Ansätze zur Gewaltenteilung er noch erweiterte, indem er nicht nur die Trennung von Legislative und Exekutive postulierte, sondern zusätzlich auch die Unabhängigkeit der Judikative von den anderen Gewalten als wesentliche Bedingung der Freiheit formulierte. In dieser Form ist noch heute die Lehre von der Gewaltenteilung bekannt, die zumeist ausschließlich Montesquieu zugeschrieben wird, aber schon bei Locke ihre Wurzeln hat.

Jean-Jacques Rousseau (1712–1778), einer der geistigen Väter der Französischen Revolution, ging in seiner Gesellschaftsvertragstheorie von einem weitaus positiveren Menschenbild aus. Aus einem an sich friedlichen, geradezu tierähnlichen Naturzustand wird der Mensch nach Rousseaus Ansicht gleichsam herausgerissen, nachdem sich das Konzept des Privateigentums durchsetzt, das die Menschen in Klassen spaltet. Um zur Freiheit zurückzukehren, die dem Menschen im Naturzustand eigen ist, ordnet sich jeder Bürger freiwillig einem rechtmäßig geordneten gesellschaftlichen Zusammenleben unter. Die Grundlage des Gesellschaftsvertrags ist der Gemeinwille, der auf das Wohl des ganzen Volkes gerichtet ist. Im Gegensatz zu Montesquieu will Rousseau das Volk dabei in allen Bereichen miteinbeziehen und nicht nur auf die Mitwirkung in der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) beschränken.

Nach Immanuel Kant (1724–1804), einem der bedeutendsten Philosophen der Aufklärung, entwickelt sich die Vernunft im Zusammenleben der Menschen, aus der weiter das Recht entsteht, welches die Gesellschaftsordnung schrittweise zunehmend bestimmt. Dies führt schließlich zu einer vollkommenen bürgerlichen Verfassung. Dabei formuliert Kant mit dem „Kategorischen Imperativ“ die entscheidende Prämisse für die weitere Entwicklung der Grund- und Menschenrechte: Die angeborene, unabhängig vom positiven Recht existierende Würde des Menschen. Unter den verschiedenen Formulierungen des Kategorischen Imperativs erscheint die „Menschheitszweckformel“ am anschaulichsten: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“

2. Von der Legitimation staatlicher Gewalt

Die eben dargestellten Theorien zum Gesellschaftsvertrag haben gemeinsam, dass sie den Legitimationsanspruch staatlicher Gewalt nicht allein durch den Rückgriff auf rein religiöse Glaubensdogmen, sondern vielmehr durch Vernunft und Ethik zu begründen versuchen. Viele der solcherart im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Ideen fanden schließlich Eingang in die ersten systematischen Zusammenfassungen in ein Gesetzeswerk (Kodifikationen) der Menschenrechte, allen voran die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789 am Höhepunkt der Französischen Revolution. Im Zentrum stand dort die angeborene gleichverteilte Freiheit aller Individuen, die sich in einem demokratischen Staat zusammenschließen, wobei die Kodifikation der Menschenrechte als Verfassung im Rechtsstaat zugleich Legitimation und Schranken der – auf verschiedene Institutionen aufgeteilten – staatlichen Gewalt bildet.

Es sollte noch ein weiteres Jahrhundert dauern, bis sich die Idee des Konstitutionalismus auch auf die größten Teile des restlichen Europas ausbreitete. Im Vordergrund der Entwicklung des 19. Jahrhunderts stand dabei der Kampf des aufkommenden Bürgertums gegen einen übermächtigen, reaktionären, monarchischen und absolutistischen Staat. Zwar fanden einige Ideen der Aufklärung schon Eingang in die ersten umfassenden Kodifikationen des Zivilrechts[1], allerdings regelten diese Normen die Rechtsbeziehungen der BürgerInnen untereinander, während der monarchische Herrscher noch außerhalb stand und seinen Anspruch auf absolute und letztlich willkürliche Herrschaft von Gottes Gnaden ableitete. Die revolutionäre Forderung nach kodifizierten Grundrechten stellte diesen Anspruch in Frage.

Als sich die revolutionären Kräfte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schließlich auch in der Donaumonarchie durchsetzten, resultierte dies in der Dezemberverfassung von 1867, mit der unter anderem die demokratische Mitbestimmung durch die Mitwirkung des Reichsrathes bei der Gesetzgebung sowie ein Grundrechte-Katalog konstituiert wurden. Das „Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder“ (StGG) – welches in Österreich noch heute in Kraft ist – war vor allem darauf ausgelegt, einen Abwehranspruch gegen willkürliche Akte der Vollziehenden Gewalt zu begründen, die nach wie vor ein Vorrecht des Kaisers war. Nicht verwirklicht war im StGG allerdings die Idee, dass auch dem (demokratisch legitimierten) Gesetzgeber durch Grundrechte materielle Schranken auferlegt werden sollten. Vielmehr wurde die Zulässigkeit eines Eingriffs in die dort formulierten Grundrechtspositionen grundsätzlich daran gebunden, dass dieser auf einem formellen Gesetz zu beruhen hat. Weitere inhaltliche Grenzen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht geschaffen, das Vertrauen in die Gerechtigkeit der unter demokratischer Beteiligung entstehenden Gesetze bei gleichzeitiger Bindung der Vollziehung an diese Gesetze schien sehr hoch.

Die Unrechtserfahrungen des 20. Jahrhunderts, vor allem des verbrecherischen Regimes des Nationalsozialismus, zeigten jedoch, dass der Rechtsstaat alleine bei weitem keine hinreichende Garantie dafür ist, dass formelles positives Recht automatisch zu Gerechtigkeit führt. Gerade die Nationalsozialisten legten großen Wert darauf, ihren Machenschaften durch entsprechende formelle Rechtsnormen den Anschein der Legitimation zu verleihen. Insofern war selbst Hitlers Deutsches Reich ein Rechtsstaat, allerdings weder ein demokratischer noch ein gerechter.

Dies führte beim Wiederaufbau nach 1945 zur Einsicht, dass Menschenrechtskataloge nicht nur den jeweiligen Schutzbereich formulieren sollten, sondern darüber hinaus durch eindeutige materielle Schranken auch den Gesetzgeber binden sollten. Dementsprechend enthält beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 zu jeder Bestimmung eine – wenngleich auch sehr abstrakt formulierte – Aufzählung von Zielen, die in einer demokratischen Gesellschaft als legitim gelten. Auf diese Weise lässt sich zumindest auf der normativen Ebene absichern, dass die Kernidee der Legitimation durch Menschenrechte als oberste Prinzipien aufrecht bleibt und schutzwürdige Interessen einer Minderheit nicht einfach durch (demokratische) Entscheidungen der Mehrheit verletzt werden.

3. Vom Abwehrrecht zum Gewährleistungsanspruch

Die weitere Entwicklung der Menschenrechte hat sich seitdem vor allem durch die Rechtsprechung unabhängiger Höchstgerichte gewissermaßen von den rein politischen Prozessen erfolgreich emanzipiert. So wurde etwa die EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) so ausgelegt, dass diese nicht nur ungerechtfertigte Eingriffe verbietet, sondern den Staat unter Umständen auch zum positiven Handeln zwingt. Auf diese Weise wurde die Idee entwickelt, dass aus den Menschenrechten umfassende Gewährleistungsansprüche erwachsen, die auf eine effektive Durchsetzung der Garantien abzielen. Dabei hat der Staat durch entsprechende Gesetze und Institutionen auch dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte auf der horizontalen Ebene – also die Beziehungen der Menschen untereinander betreffend – ebenfalls ihre Wirksamkeit entfalten können.

Modernere Entwicklungen gehen noch einen Schritt weiter und formulieren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als Leistungs- und Teilhabeansprüche. In diesem Zusammenhang ist auch die Rede von „Menschenrechten der zweiten Generation“. Darunter fallen beispielsweise das Recht auf Bildung, das Recht auf bezahlte Arbeit, gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit oder auch das Recht auf soziale Sicherheit. Die EU-Grundrechte-Charta, die seit Dezember 2010 rechtsverbindlich ist, enthält hier gegenüber der EMRK schon deutliche Erweiterungen.

Wenig ruhmreich ist die Geschichte der Menschheit bislang hinsichtlich der Forderung der Länder des globalen Südens nach kollektiven sozialen Rechten der Völker, die in Artikel 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine Stütze findet. Die kollektiven sozialen Rechte, sogenannte „Menschenrechte der dritten Generation“, hätten das Potential, den Gedanken der Legitimation und Friedenssicherung durch Menschenrechte auch auf globaler Ebene nachhaltig zu implementieren. Zunächst besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Rechten und dem Einsatz von Informationstechnologie (IT). Die globale internationale Vernetzung durch das Internet kann aber wesentlich dazu beitragen, die Maxime der gleichen Freiheit und Würde aller Menschen für mehr als nur einen kleinen wohlhabenden Teil der Weltbevölkerung zu realisieren. Insbesondere der erleichterte Zugang zu Informationen aller Art und damit in Zusammenhang stehend bessere Bildungschancen, aber auch mehr Transparenz für faire Handelsbeziehungen haben unmittelbare Auswirkungen auf das soziale Niveau und die Entwicklungschancen von Gesellschaften, die aufgrund historischer wie gegenwärtiger Umstände nicht angemessen am – prinzipiell bestehenden – globalen Wohlstand partizipieren. Die technischen Voraussetzungen, die Möglichkeiten der Informationstechnologie in diesem Sinne zu nutzen, stehen eigentlich schon zur Verfügung, die Globalisierung der Idee des Gesellschaftsvertrags kommt bislang allerdings noch nicht richtig vom Fleck.

4. Der Gesellschaftsvertrag in der Netzpolitik

Das Modell des US-amerikanischen Philosophen John Rawls (1921–2002), dem bekanntesten zeitgenössischen Denker der Gesellschaftsvertragstheorien, lässt die Menschen hinter einem Schleier des Nichtwissens darüber nachdenken, welche Gesellschaftsordnung aus ihrer Sicht die gerechteste ist, wobei keine/r der Teilnehmenden weiß, wie und wo er/sie in der Gesellschaft später verortet sein wird. Dieses Gedankenexperiment erscheint sehr passend zur Natur des Internets und ist es schon deshalb jedenfalls Wert, weiter gedacht zu werden. In sozialen Netzwerken im Internet, dem sogenannten Web 2.0, stehen sich NutzerInnen regelmäßig unabhängig von ihrer Herkunft und ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten als freie und gleiche Individuen gegenüber. Diese Grundhaltung sollte sich durch jeden Ansatz staatlicher oder internationaler Regulierung des Internets ziehen, um jeder Art von regulierenden Eingriffen in das – grundsätzlich nicht hierarchische – System des globalen Informationsnetzwerks jene Legitimation zu verleihen, die der Idee des Gesellschaftsvertrags immanent ist. Aus diesem Ansatz ergeben sich konkrete Konsequenzen, beispielsweise im Sinne eines klaren Bekenntnisses zur Netzneutralität (vgl. Tassilo Pellegrini, Kapitel 3.2. Netzneutralität). Die Grund- und Menschenrechte in ihrer Eigenschaft als Wertvorstellungen und Orientierungsnormen sind jener Raster, auf den sich die globale Gemeinschaft in Form der Vereinten Nationen im Rahmen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 in einem bislang historisch geradezu einzigartigen Akt einigen konnten. Alle aktuell und künftig anstehenden Maßnahmen der Netzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene müssen sich daher an diesem Raster messen lassen, um grundsätzlich als legitim in einer modernen Informationsgesellschaft zu gelten. Die Praxis zeigt in dieser Hinsicht jedenfalls noch großen Aufholbedarf.


[1] So fand sich beispielsweise innerhalb der K. und K. Monarchie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 die Norm in § 16: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

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