2.4. Paradigmenwechsel Vorratsdatenspeicherung im EU-Datenschutzrecht (Christof Tschohl)

1. Die VDS[1] nach der Richtlinie 2006/24/EG
2. VDS als Abschied von anonymen Online-Räumen
3. Grundrechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung
4. Die betroffenen Grundrechte im Detail
5. VDS und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
6. Gesellschaftliche Veränderungen durch VDS
7. Conclusio
Weiterführende Literatur

 

1. Die VDS nach der Richtlinie 2006/24/EG

Bei jeder elektronischen Kommunikation werden bestimmte Daten verarbeitet bzw. erzeugt. Diese Daten werden von den Netz- bzw. DienstanbieterInnen häufig schon zu Betriebszwecken gespeichert, zum Teil aus technischen Gründen, zum Teil für die Rechnungslegung bzw. Vertragsabwicklung. Die Daten müssen nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung gelöscht werden, sobald sie für Zwecke der Entgeltverrechnung oder des technischen Betriebes nicht mehr notwendig sind. Die Dauer der Aufbewahrung hängt davon ab, welchem Zweck die Daten dienen. Ausschließlich technisch bedingte Speicherung ist zumeist nur für eher kurze Zeiträume (einige Stunden oder Tage) notwendig, während eine Speicherung verrechnungsrelevanter Daten je nach Geschäftsbedingungen der AnbieterInnen üblicherweise bis zu 3 Monaten durchaus gerechtfertigt sein kann. Die Zeiträume unterscheiden sich je nach System und Tarifmodell der AnbieterInnen. Diese Daten werden in der Diskussion oft salopp als Billing-Daten bezeichnet, obwohl diese Bezeichnung zu kurz greift, weil nicht nur Daten davon umfasst sind, die zum Billing (= Verrechnung) notwendig sind, sondern Daten für alle betriebsnotwendigen, insbesondere für technische Zwecke.

Aufgrund der im Jahr 2006 verabschiedeten Richtlinie 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie) sind sämtliche AnbieterInnen öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und AnbieterInnen öffentlicher Kommunikationsnetze (nachfolgend kurz „AnbieterInnen“) verpflichtet, das gesamte Kommunikationsverhalten ihrer NutzerInnen für mindestens sechs Monate bis maximal zwei Jahre zu protokollieren. Die EU-Mitgliedstaaten müssen ihren heimischen AnbieterInnen diese Datenspeicherung auf Vorrat gesetzlich vorschreiben, damit die Daten zur Verfolgung schwerer Straftaten europaweit zur Verfügung stehen. Die Speicherung betrifft alle NutzerInnen, unabhängig von einem konkreten Verdacht.

Die von den AnbieterInnen vorrätig gespeicherten Daten sollen entsprechend der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie dem Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten, insbesondere Terrorismus und organisierter Kriminalität, dienen. Allerdings ist den Mitgliedstaaten bewusst die Regelung überlassen, was unter „schweren Straftaten“ zu verstehen ist bzw. ob die Daten auch für präventive Gefahrenabwehr, für Zwecke der Nachrichtendienste oder für völlig andere Interessen verfügbar sein sollen, etwa für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen oder anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten. Die Aufklärung schwerer Straftaten dient damit bloß als Argument, den „Bauchladen“ mit Daten zu füllen; wer sich daraus bedienen darf, können sich die Mitgliedsstaaten aussuchen. Die Erfahrung lehrt, dass mit der Sammlung umfassender und aufschlussreicher Datenbestände die Flut an Begehrlichkeiten nicht lange auf sich warten lässt. Durchsetzen wird sich wohl, wer im Heimatstaat die stärkste Lobby hat. Dass Regierungen von EU-Staaten Maßnahmen, die in der eigenen Bevölkerung unpopulär sind, wenn möglich gerne auf EU-Ebene beschließen, um den „Schwarzen Peter“ dann nach Brüssel zu schieben, ist ebenfalls ein bekanntes Phänomen.

Erstaunlicherweise wird die Richtlinie auf EU-Ebene als reine Maßnahme der Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts und nicht einmal teilweise als Maßnahme der „Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“, der vormals sogenannten dritten Säule der EU, gehandelt. Dadurch konnte die Richtlinie praktischerweise mit Mehrheitsbeschluss durch den Rat und das Parlament verabschiedet werden, denn eine (für die damalige dritte Säule notwendige) Einstimmigkeit im Rat wäre politisch nicht zu erreichen gewesen. Der EuGH hat die wettbewerbsrechtliche Natur der Richtlinie anlässlich einer Nichtigkeitsklage der Republik Irland, unterstützt durch die Slowakei, allerdings in einer vielfach kritisierten Entscheidung bestätigt (10.2.2009, C-301/06).[2] Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx erklärte in seiner im Rahmen der Konferenz Taking on the Data Retention Directive (3. Dezember 2010) gehaltenen Rede, die Richtlinie habe „die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften verfehlt.“[3] Selbst die EU Kommission hat mittlerweile zugestanden, dass „der Beitrag der Richtlinie zur Harmonisierung der Vorratsdatenspeicherung (…) begrenzt“ war.[4]

2. VDS als Abschied von anonymen Online-Räumen

Zu den Begehrtesten unter den Vorratsdaten zählt die Information, welcher TeilnehmerIn eine bestimmte (dynamische) IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Nun besteht das Interesse der Sicherheitsbehörden an einer Auskunft über eine hinter einer IP-Adresse stehende TeilnehmerIn überhaupt nur darin, einen bereits bekannten Inhalt (beispielsweise die Nutzung eines Online-Dienstes, den Zugriff auf eine Website oder den Eintrag in einem Online-Forum) einer bestimmten Person zuordnen zu können. Der Inhalt ist also schon vorher bekannt, bleibt aber ohne die Verkehrsdatenauskunft, die erst den Personenbezug herstellt, anonym. Die Information darüber, welcher TeilnehmerIn eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, stellt sozusagen den missing link her, um öffentlich bekannte oder bei einem DienstanbieterInnen ausgeforschte Kommunikationsinhalte mit einer bestimmten Person zu verbinden. Zwar dürfen Internet-ZugangsanbieterInnen nicht aufzeichnen, welche Internetseiten von TeilnehmerInnen aufgerufen wurden. Allerdings sind viele Internetseiten bzw. -dienste technisch derart konzipiert, dass bei Zugriffen auf diese Seiten oder Dienste die IP-Adresse der TeilnehmerInnen sowie der Zeitpunkt des Zugriffs durch den Host-Provider protokolliert und bei manchen Anwendungen auch mit bestimmten Inhalten verknüpft wird (z.B. bei Einträgen in einem Online-Forum). Bei vielen Online-Diensten existieren auch Aufzeichnungen über das konkrete Nutzungsverhalten (z.B. Einkäufe bei Amazon.com, EBay, Suchanfragen bei Google, …).

Gleichzeitig lässt sich daraus noch nicht ableiten, ob die AnschlussinhaberInnen auch mit den UrheberInnen der Kommunikation ident sind. Die Information ist vielmehr bloß ein erster Ermittlungsansatz. Die Zuordnung von Verbindungsdaten (insbesondere IP-Adressen) zu einer bestimmten Person lässt selbst keine Rückschlüsse darüber zu, ob diese Person auch tatsächlich am fraglichen Kommunikationsvorgang beteiligt war. Hierzu bedarf es weiterer konkretisierender Erhebungen, welche gerade bei der Erforschung von Kommunikationsvorgängen im Internet häufig schwer fassbar sind.

Anschaulich lässt sich eine IP-Adresse als eine Art KFZ-Kennzeichen auf dem „Datenhighway“ beschreiben. Vielfach wird daher eine Art „IT-LenkerInnenerhebung“ erforderlich sein, um Aussagekraft und Zuverlässigkeit der ermittelten Daten beurteilen zu können; denn eine reine Gefährdungshaftung für InhaberInnen von Internet- oder Telefonanschlüssen ist zumindest der österreichischen Rechtsordnung bislang nicht bekannt. Der Aussagekraft und, mit ihr verbunden, dem tatsächlich Nutzen der Daten für den angestrebten Zweck kommt für die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Befugnisse entscheidende Bedeutung zu, die bereits abstrakt in jeden Abwägungsvorgang miteinzubeziehen ist. Die Praxis wird dieser Anforderung nicht zuletzt aufgrund des meist nur mäßig entwickelten technischen Verständnisses der RechtsanwenderInnen nicht gerecht.

3. Grundrechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Grundsätzlich sollte das Verhältnis zwischen einem demokratischen Verfassungsstaat und seinen BürgerInnen bzw. allen in seinem Machtbereich lebenden Menschen von Vertrauen geprägt sein. Jede/r Einzelne soll darauf vertrauen können, dass in ihre/seine grundrechtlich geschützten Positionen im Zuge von Ermittlungstätigkeiten bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, also als ultima ratio, unter Wahrung der rechtstaatlichen Prinzipien, insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingegriffen wird. Der Grundsatz, dass gegen eine bestimmte Person ausschließlich bei Vorliegen von Verdachtsmomenten Ermittlungs- bzw. Verfolgungsmaßnahmen gesetzt werden, zieht sich gleich einem roten Faden durch alle rechtsstaatlichen Gesetzgebungen moderner demokratischer Prägung.

Die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie geht von diesem Grundsatz ab, indem sie eine verdachtsunabhängige, gleichsam antizipierte Sicherung von Beweismitteln vorschreibt. Die Grundidee dabei ist simpel: Potenziell ist jede/r verdächtig.

Die Vorratsdatenspeicherung unterminiert aber nicht nur den Schutz der Privatsphäre völlig, Sie bewirkt auch eine nachhaltige Erosion von demokratischen Grundpfeilern wie der Meinungs- und Medienfreiheit, dem Schutz von Berufsgeheimnissen und schließlich der Unschuldsvermutung.

4. Die betroffenen Grundrechte im Detail

Im Einzelnen stellt die Vorratsdatenspeicherung einen – unverhältnismäßigen und daher nicht gerechtfertigten Eingriff in die nachfolgend aufgelisteten Grundrechte dar:

  • Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK ) / Art 7 EU Grundrechte-Charta (GRC) (Privatleben und Familienleben, Schutz der Kommunikation)
  • Art. 1 § 1 Datenschutzgesetz (DSG 2000) / Art 8 GRC (Grundrecht auf Datenschutz)
  • Art. 10 EMRK / Art 11 GRC (Meinungs- und Informationsfreiheit, Redaktionsgeheimnis)
  • Art. 11 EMRK / Art 12 GRC (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
  • Art 10a Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) (Fernmeldegeheimnis)
  • Art 6 EMRK / Art 48 GRC (Unschuldsvermutung im Strafverfahren)

 

Zwar wurden schon bisher vielfältig personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet. Diese Datenanwendungen erfolgen in aller Regel aber entweder zur individuellen Aufklärung und Verfolgung konkret begangener Straftaten, zur Erfüllung eines Vertrages und somit zumindest mittelbar auf Wunsch bzw. mit Zustimmung der datenschutzrechtlich Betroffenen, oder aber mit dem Ziel, der Gesellschaft die unterschiedlichsten Leistungen der öffentlichen Daseinsversorgung zur Verfügung zu stellen.

Davon unterscheidet sich die Vorratsdatenspeicherung im Sinne der Richtlinie schon durch ihre Zielsetzung in fundamentaler Weise, da personenbezogene Telekommunikations- und Geo-Daten aller KundInnen, die Dienste eines Telekommunikationsunternehmens in Anspruch nehmen, präventiv zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ohne irgendeinen konkreten Tatverdacht gesammelt und verarbeitet werden.

Die Richtlinie bricht mit dem rechtsstaatlichen Gebot der bestmöglichen Minimierung von Eingriffen in Grundrechte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mussten verarbeitete Verkehrs- und Standortdaten bisher teilweise sofort, grundsätzlich aber jedenfalls dann gelöscht werden, wenn und soweit sie etwa für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und in weiterer Folge für die Abrechnung nicht mehr erforderlich waren, wurde diese im Sinne eines effektiven und grundrechtskonformen Datenschutzes normierte Löschungsverpflichtung durch die Richtlinie 2006/24/EG in eine verdachtsunabhängige, flächendeckende Speicherungspflicht verkehrt, um „schwere Straftaten“, insbesondere Terrorakte und organisierte Kriminalität, bekämpfen zu können. Eine vergleichbare Maßnahme in der „analogen Welt“ wäre, wenn künftig gesetzlich vorgeschrieben würde, alle AbsenderInnen und AdressatInnen jedweden Briefes durch die Post dokumentieren zu lassen, weil potentiell jeder Briefkontakt ermittlungsrelevante Information liefern könnte.

Die garantierte Unschuldsvermutung ist eine wesentliche Voraussetzung einer auf angstfreier Kommunikation basierenden Gesellschaft freier Menschen. Der EGMR hat zur Bedeutung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit der Speicherung von DNA-Profilen und Fingerabdrücken im Fall „S. und Marper vs UK“ (2008) klargestellt:

„Im vorliegenden Zusammenhang kommt der Gefahr der Stigmatisierung besondere Bedeutung zu. Diese ergibt sich aus der Tatsache, dass Personen in der Situation der Bf., die nicht verurteilt wurden und für die daher die Unschuldsvermutung gilt, gleich behandelt werden wie verurteilte Personen. Zwar kann die Speicherung der privaten Daten der Bf. nicht mit der Äußerung eines Verdachts gleichgesetzt werden. Ihre Wahrnehmung, nicht als unschuldig behandelt zu werden, wird aber dadurch verdeutlicht, dass ihre Daten ebenso wie die von verurteilten Personen unbeschränkt gespeichert werden, während die Daten von nie verdächtigten Personen vernichtet werden müssen. Die Regierung bringt dazu vor, der einzige Grund für die Speicherung der Daten bestehe in der Steigerung der Größe und damit der Nutzbarkeit der Datenbank zur künftigen Identifizierung von Straftätern. Der GH hält dieses Argument jedoch für schwer vereinbar mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vernichtung der Fingerabdrücke und Proben von Freiwilligen, hätte dieses Material doch ähnlichen Wert für die Vergrößerung der Datenbank.“[5]

Die flächendeckende Speicherung erhöht zwingend und logisch die Wahrscheinlichkeit, dass sich auch unbescholtene und unschuldige Menschen in einem Ermittlungsverfahren rechtfertigen müssen, warum sie in einer bestimmten Weise zu einer bestimmten Zeit mit einem bestimmten Anschluss in Kontakt standen. Allein in solche Ermittlungen zu geraten – auch wenn sich später herausstellt, dass es rein zufällig war und keine rechtlichen Konsequenzen folgen – kann bereits zu erheblich nachteiligen privaten oder beruflichen Konsequenzen führen. Die Vorratsdatenspeicherung ist jedenfalls geeignet, den Kreis der Verdächtigen immens zu vergrößern, weil die Zahl der auswertbaren Kommunikationsverbindungen größer und umfassender wird.

Nicht mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC vereinbar ist auch die grundsätzliche Gefahr, die aus der systemimmanenten unzuverlässigen Aussagekraft riesiger Datenmengen resultiert, die durch die Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internetzugangsdaten in allen EU Mitgliedsstaaten angesammelt werden. Die – jedenfalls unter Technikern – „goldene Regel zur Optimierung von Datensicherheit“ ist das Prinzip der Datensparsamkeit. Das Risiko steigt exponentiell zur Menge der gesammelten Informationen. Auch der Schaden, der an der Informationsfreiheit durch die permanente Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens der gesamten europäischen Gesellschaft entsteht, lässt sich mit gleichwohl notwendigen „Safeguards“ nicht beheben.

Der EGMR wertete im Fall „Segerstedt-Wiberg u.a. v. Schweden“[6] die Sammlung und Aufbewahrung allgemein zugänglicher Quellen wie Artikel in Zeitschriften als Eingriff in das Privatleben, sofern sie systematisch durch Behörden (Geheimdienste, Verfassungsschutz) erfolgt. Revolutionär war in diesem Urteil aber die Feststellung, dass allein schon die (überschießende bzw. nicht gerechtfertigte) Speicherung von Daten einerseits Art. 8 EMRK, andererseits aber auch Art. 10 und 11 EMRK, also die Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Speicherung von Daten zu politischen Überzeugungen, Tätigkeiten und Parteizugehörigkeiten, die nicht nach Art. 8 Abs. 2 gerechtfertigt werden kann, ipso facto auch eine Verletzung der politischen Rechte aus Art. 10 und 11 EMRK bedeute.[7]

5. VDS und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Vorratsdatenspeicherung (VDS) betrifft alle NutzerInnen von Kommunikationsdiensten aktuell, unmittelbar und nachteilig in ihrer Grundrechtssphäre. Schon die Speicherung der Verbindungsdaten ist ein Grundrechtseingriff, nicht erst eine allfällige Auskunft an die Behörden – diese aber natürlich auch. Im System der Europäischen Menschenrechtskonvention muss jeder Grundrechtseingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft erscheinen, um gerechtfertigt zu sein. Der EGMR hat dazu über Jahrzehnte hinweg ein Schema zur Prüfung entwickelt, ob ein Eingriff in diesem Sinne verhältnismäßig ist. Demnach ist ein Grundrechtseingriff nur zulässig, wenn er auf einem Gesetz beruht und solche Ziele verfolgt, die in der EMRK relativ abstrakt materiell determiniert sind, wie etwa der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Außerdem muss der Eingriff überhaupt geeignet sein, diese Zwecke zu erreichen. Dabei muss der Eingriff auch das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel sein. Schließlich muss eine angemessene Balance zwischen den Nachteilen für die vom Eingriff Betroffenen und den erhofften Vorteilen bestehen, also die sogenannte Adäquanz oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Im Folgenden soll jeder dieser gedanklichen Schritte konkret auf die VDS angewendet werden:

Die VDS ist gar nicht geeignet, die vorgeblichen Zwecke zu erreichen. Die von der zugrundeliegenden Richtlinie vorgegebene Bekämpfung schwerer Kriminalität wird durch die VDS nicht merkbar gefördert. Beispielsweise fasst eine aktuelle Studie des deutschen Max-Planck-Instituts für Strafrecht und Kriminologie als Ergebnis ihrer Untersuchung zu den deliktsspezifischen Aufklärungsquoten für den Zeitraum 1987 bis 2010 in Deutschland zusammen, dass der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote herangezogen werden kann. Dieser Befund gilt insbesondere für die Bereiche der Computerkriminalität sowie der so genannten Internetkriminalität. Die Studie selbst liefert die Zahlen deliktsspezifisch und stellt fest, dass sich keine Bewegung durch den Wegfall der VDS ergibt. Bislang gibt es keine Gegenstudien dazu, die politische Rechtfertigung besteht stets nur aus emotional überhöhten Einzelfällen.

Ein „Ausweichen“ ist dabei in vielen Fällen trivial, Untersuchungen zeigten auch, dass TerroristInnen bereits jetzt so kommunizieren, dass sie von der VDS nicht erfasst werden. Die häufig zur Rechtfertigung der VDS angeführten Einzeltäter (wie der norwegische rechtsextremistische Massenmörder Anders Behring Breivik) kommunizieren überdies häufig mit gar niemandem (über die geplante Tat) und wären daher von der VDS gar nicht erfasst. Selbst Breiviks Suche nach Bombenbauanleitungen wäre mit der VDS nach aktueller Rechtslage nicht erfassbar, da die Speicherung von Inhaltsdaten ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Selbst für den mittelschweren Bereich – z.B. Straftaten mit knapp über einem Jahr Strafrahmen – konnte kein Anstieg der Aufklärungsquote in jenen Mitgliedsstaaten belegt werden, in denen die VDS bereits umgesetzt wurde. Gerade durch die Umsetzung könnte in diesem Bereich die Aufklärung sogar erschwert werden, da das Problem auch bei Kriminellen ins Blickfeld gerät und diese aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen. Umgehungsmöglichkeiten werden immer allgemeiner bekannt. Beachtenswert sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Pläne in Großbritannien, die VDS auf Facebook, Twitter und Online-Spiel-Kommunikation auszuweiten – also sind die bisherigen Mittel der VDS offensichtlich nicht ausreichend oder nicht geeignet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die VDS ist selbst dort, wo sie möglicherweise in manchen Einzelfällen die Ermittlungen unterstützt, nicht das schonendste Mittel, den Zweck zu erreichen.

In den meisten Fällen würden schon betrieblich notwendig vorhandene Daten ausreichen, wenn die Investitionen zur VDS besser in mehr Personal der Exekutive investiert und Ermittlungen beschleunigt würden. In den übrigen Fällen würde ein abgekürztes Verfahren genügen, bei dem ein Gericht bei entsprechender Verdachtslage anordnet, bestimmte Daten von bestimmten TeilnehmerInnen „einzufrieren“ (sog. Quick-Freeze).

  • Die VDS steht selbst dann, wenn man sie als das gelindeste noch zum Ziel der Kriminalitätsbekämpfung führende Mittel ansieht, in keinem angemessenen Verhältnis zum Nachteil für die Einzelnen sowie die Gesellschaft.

Je fragwürdiger die Eignung und die Notwendigkeit (im Sinne des gelindesten Mittels) erscheinen, desto höher sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Die Güterabwägung zeigt – wenn überhaupt – nur einen geringen positiven Effekt in wenigen Einzelfällen gegenüber einem schweren Eingriff in die Privatsphäre praktisch der gesamten Bevölkerung. Die Unverhältnismäßigkeit der VDS ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Verwendungszwecke viel zu weit gefasst sind und keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

6. Gesellschaftliche Veränderungen durch VDS

Die Intensität des Eingriffs für die GrundrechtsträgerIn wird davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihr aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihr nicht ohne Grund befürchtet werden. Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu, sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können[8]. Zu bedenken ist auch, dass im Fall einer konkreten Datenverwendung durch Strafverfolgungsbehörden nicht nur in die Rechtssphäre etwa einer möglichen StraftäterIn oder deren KomplizInnen eingegriffen wird, sondern auch in die Rechtssphäre derjenigen Personen, die mit den AdressatInnen der Maßnahme über Telekommunikationseinrichtungen nur zufällig in Verbindung standen oder stehen. Dies schafft ein System der Überwachung zum Schutz der Sicherheit des Staates und der Gesellschaft, das die Demokratie bzw. die Rechtsstaatlichkeit, die es schützen soll, aushöhlen bzw. umgehen könnte.

Vor allem aber verlieren die Menschen das Gefühl, frei, selbstbestimmt und unbeobachtet leben zu können und nicht behelligt zu werden, soweit und solange sie die Gesetze des Staates und der Gesellschaft achten und befolgen und nicht delinquent werden. Das Verhalten der Menschen wird sich unter der verdachtsunabhängigen Erfassung alltäglicher Lebensäußerungen schleichend verändern, wo Vertrauen die Basis zwischenmenschlicher Kommunikation war, wird Misstrauen herrschen.

Anhand einiger weniger Beispiele soll verdeutlicht werden, inwieweit Menschen durch die Vorratsdatenspeicherung in der angstfreien Inanspruchnahme ihrer Grundrechte eingeschränkt oder verunsichert werden können:

Inanspruchnahme von Aidsberatungsstellen, psychologischen Diensten, Seelsorgern, Kontakt zu Rechtsanwälten, Ärzten generell, Kontakt zu diskriminierten bzw. unter Generalverdacht stehenden Gruppen usw. (Art. 8 EMRK);

Mitteilungen an Medien/Redaktionen im öffentlichen Interesse (whistleblowing), Meinungsäußerung in Blogs, Foren etc (Art. 10 EMRK);

Beitritt oder auch nur Besuch von oder Kontaktnahme zu politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, Vereinigungen (z.B. unbequeme BürgerInneninitiativen), Teilnahme an Demonstrationen etc. (Art. 11 EMRK).

 

Überall dort, wo Personen befürchten müssen, aufgrund der Vorratsdatenspeicherung bei der Inanspruchnahme von Grundrechten eventuell Nachteile zu erleiden, beeinträchtigt die Vorratsdatenspeicherung diese Grundrechte. Oft trifft man in diesem Zusammenhang auf das Argument: „Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten“. Der grundsätzliche Fehler in dieser Argumentation besteht vor allem darin, dass im liberalen Rechtsstaat nicht die Menschen rechtfertigen müssen, warum sie einen Eingriff in ihre Grundrechte nicht hinnehmen wollen, sondern die Rechtfertigungslast für einen Grundrechtseingriff beim Staat liegt.

7. Conclusio

Die Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG stellt einen Dammbruch dar, eine Art Quantensprung in den „Überwachungsstaat“. Setzen sich diese Prinzipien durch und fort, ist die auf individueller Freiheit basierende Ordnung westlicher Demokratien am Ende – unabhängig davon, wie das Staatswesen formal organisiert und verwaltet wird.

Die vollständige Erfassung des Kommunikationsverhaltens mit dem Argument, (weitgehende) Sicherheit in einer unsicheren Welt zum Preis der Aufgabe der bürgerlichen Privatsphäre schaffen zu können, stellt das Konzept der „unveräußerlichen Rechte“, das seit der Amerikanischen und Französischen Revolution das geistige Fundament der freiheitlich geprägten westlichen Gesellschaften darstellt, gleichsam auf den Kopf. Die legalisierte präventive Überwachung des Kommunikationsverhaltens aller in Europa lebender und elektronisch kommunizierender Menschen stellt einen unumkehrbaren Paradigmenwechsel dar, der mit dem Konzept eines von Grund- und Freiheitsrechten geprägten Rechtsstaates unvereinbar ist.

Weiterführende Literatur

Joe McNamee (2011), Vorratsdaten: Zehn irreführende Behauptungen der Europäischen Kommission, EDRi-gram Nr. 9.8, 20. April 2011, online https://www.unwatched.org/EDRigram_9.8_Vorratsdaten_Die_zehn%20irrefuehrendsten_Behauptungen_der_EU-Kommission (Letzter Aufruf: 30.5.2013)

European Digital Rights – EDRi (2011), Shadow evaluation report on the Data Retention Directive (2006/24/EC), online unter: https://www.edri.org/files/shadow_drd_report_110417.pdf (Letzter Aufruf: 30.5.2013)

Christof Tschohl (2011), Der Europäische Vorrat an Daten über Kommunikationsverhalten, in: Bielefeld ua. (Hrsg.), Jahrbuch Menschenrechte (2011), Nothing to hide – nothing to fear? Datenschutz – Transparenz – Solidarität, Wien/Köln/Weimar, 74ff.

Christof Tschohl (2011), Datensicherheit bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich, Dissertation, approbiert im Dezember 2011 an der Universität Wien, rechtswissenschaftliche Fakultät.

Christof Tschohl (2011), Die Anonymität im Internet – Umsetzung der Vorratsdatenspeicher-RL im österreichischen Telekom-, Strafprozess- und Sicherheitspolizeirecht, in: Jaksch-Ratajczak/Stadler (Hg.), Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung, Band 2, Wien, S 341-359.

Anmerkung

In diesem Beitrag wurden einige Passagen aus dem Individualantrag verarbeitet, der vom AKVorrat.at organisiert und im Juni 2012 im Namen von 11.139 AntragstellerInnen beim österreichischen Verfassungsgericht eingebracht wurde (siehe https://www.verfassungsklage.at). Dieser Antrag wurde vom Autor dieses Beitrags gemeinsam mit Rechtsanwalt Ewald Scheucher und Philipp Schmuck verfasst. Den beiden Co-Autoren sei an dieser Stelle auch für deren indirekte Mit-Urheberschaft an diesem Beitrag gedankt.


[1] Vorratsdatenspeicherung

[2] Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der irischen Regierung seinerzeit die EU-Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zu wenig weit ging und nicht etwa Grundrechtsbedenken diese Klage motiviert haben.

[3] Die Behörde nennt sich auch wörtlich tatsächlich „Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB)“, s. https://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/lang/de/EDPS (Letzter Aufruf: 2.3.2013)

[4] KOM (2011) 225 endgültig, Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG), Brüssel 18.4.2011; online verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0225:FIN:DE:PDF (Letzter Aufruf: 2.3.2013)

[5] EGMR, S. und Marper vs UK, Urteil vom 4.12.2008, Große Kammer, Bsw. Nr. 30.562/04 und 30.566/04, zitiert aus NL Menschenrechte, https://www.menschenrechte.ac.at/docs/08_6/08_6_14 (Letzter Aufruf: 30.5.2013)

[6] EGMR Segerstedt-Wiberg u.a. v. Schweden, Urteil vom 06.06.2006, Bsw. Nr. 62332/00.

[7] Siehe § 107 des Urteils.

[8] vgl. dazu die Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 100, 313 (376); 113, 348 (382); 115, 320 (347 f); BVerfG, NJW 2007, 2464 (2469).

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