4.4. „Subscribe NoW!“ (Joachim Losehand)

Fallstricke und Hindernisse für Archive, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen durch digitale Geschäftsmodelle

1. Das Recht auf Wissen
2. Zugang zu Bildung
3. Eigentumsverhältnisse in der Wissensgesellschaft
4. Zugang zu Wissen und Kultur

1. Das Recht auf Wissen

Vor etwas über dreißig Jahren machte sich Umberto Eco ironisch darüber Gedanken, „wie man eine öffentliche Bibliothek organisiert“[1]; abschließend formuliert er:

„Ideal wäre es schließlich, wenn der Benutzer die Bibliothek gar nicht erst betreten könnte; betritt er sie aber doch, stur und pedantisch auf einem Recht beharrend, das ihm aufgrund der Prinzipien von 1789 zugestanden worden ist, aber noch nicht Eingang ins kollektive Bewusstsein gefunden hat, so darf er auf keinen Fall, nie und nimmer, außer bei seinen kurzen Besuchen im Lesesaal, Zugang zu den Bücherregalen selbst haben“. (Punkt 18)

Das Recht auf Bildung erschöpft sich nicht im Recht auf staatlich organisierte oder beaufsichtigte „Beschulung“ der jungen Menschen, in einem garantierten Kindergartenplatz oder dem flächendeckenden Angebot von Ganztagsschulen. Es umfasst ganz allgemein das Recht auf Wissen, das heißt: den Zugang zu Wissen.

Im kontinentalen Europa haben seit Anfang des 19. Jahrhunderts öffentliche Bibliotheken zur so genannten „Volksbildung“ beigetragen – in Wien wurde 1887 der „Wiener Volksbildungsverein“ zu diesem Zweck gegründet – und der Öffentlichkeit jegliche Druckerzeugnisse und später auch audiovisuelle Medien zugänglich gemacht. Mit dem Medienwandel, der letztendlich weg vom einzelnen physischen Datenträger hin zur immateriellen Datei führt, ergeben sich neue Herausforderungen – nicht nur für die Aufbewahrung, also die Speicherung der Medien, sondern auch für den Zugang und die Benutzung dieser „neuen“ Medien, die Text, Bild, Ton, Bewegtbilder (Film) oder eine multimediale Mischung aus allen beinhalten.

2. Zugang zu Bildung

Das Internet und seine Möglichkeiten hat uns Menschen ungeduldiger gemacht; was wir suchen, darf im Idealfall nur one click weit entfernt sein. „Ich will alles, und zwar sofort, jederzeit, überall und kostenlos zur Verfügung haben“ forderte 2001 Martin Grötschel, Präsident des Konrad-Zuse-Zentrums für Informationstechnik in Berlin (ZIB).

Es ist vornehmlich eine politische Frage, ob das (Menschen-)Recht auf Bildung auch das Recht des kostenlosen Zugangs zu Bildung und Wissen inkludiert – oder ob die eigene Fort- und Weiterbildung den Menschen etwas wert sein soll und damit etwas kosten darf.

Jedoch wird in den nächsten Jahren und Jahrzehnten nicht die Frage der persönlichen oder gesellschaftlichen Finanzierung des Zugangs zu Bildung von eminenter Bedeutung in der digitalen Wissensgesellschaft sein, wiewohl der effiziente und zielgerichtete Einsatz von Geldmitteln eine der Grundlagen der Bildungspolitik ist.

Weitaus grundsätzlicher und bedeutsamer wird das Thema der kommerzialisierten Kontrolle des Zugangs zu Wissen und Bildung sein. Dieses wachsende Problem allein als das Problem der Finanzierung des kontrollierten Zugangs wahrzunehmen, greift zu kurz.

3. Eigentumsverhältnisse in der Wissensgesellschaft

In der vor-digitalen Ära waren Nutzungsrechte an immateriellen Gütern immer auch mit Eigentumsrechten an den materiellen Trägermedien verbunden. Wer ein Buch käuflich erwarb, erwarb und zahlte nicht alleine dafür, den darin abgedruckten Text lesen zu dürfen, sondern zahlte auch für das Buch in seiner physischen Gestalt, das in das uneingeschränkte Eigentum überging, unbeschadet von eingeschränkten Nutzungsrechten am Text. Ein Buch darf man ohne Einschränkung verleihen, verschenken oder verkaufen (jedoch nicht den Text alleine oder in neuer Ausstattung verbreiten) – oder es jeder anderen individuellen Verwendung zuführen.

Medien in digitaler „Gestalt“ benötigen zwar immer auch einen Datenträger wie beispielsweise eine Festplatte, das einzelne Medium aber ist „frei“ von physischen Beschränkungen und kann paradoxerweise gerade deshalb in seiner Benutzung kontrolliert und damit eingeschränkt werden.

Der technische Fortschritt ermöglicht es heute Verlagen, mittels digitalem Rechtemanagement (DRM, Digital Rights Management) die digitalen Medien vor nicht intendierten, unerwünschten und unautorisierten Zugriffen und Nutzungen zu schützen. Das kann bedeuten, dass Filme oder Musik nur in bestimmten geographischen Regionen oder auf bestimmten Geräten („devices“) genutzt werden können, dass man für ein Computerspiel eine aufrechte Internet-Anbindung benötigt oder dass digitale Texte nicht ausgedruckt, nicht gespeichert und nicht per copy-’n-paste in eigene Texte eingefügt werden können.

Alle diese Elemente digitaler Zugriffsverwaltung können technisch und praktisch mit einem kostenpflichtigen Abonnement kombiniert werden, das die Datei in dem Moment unbenutzbar und zu „totem“ Ballast auf der Festplatte macht, sobald man keine Subskription mehr hält.

DRM geht also schon heute, am Anfang des 21. Jahrhunderts, weit über den bloßen Schutz vor illegalem Kopieren und Verbreiten hinaus. Wer sich DRM-geschützte E-Books auf einen proprietären E-Reader erwirbt, erwirbt keinen zeitlich unbegrenzten und garantierten Zugang, sondern muss jederzeit damit rechnen, dass das Portal oder die Internet-Buchhandlung das Zugangskonto ohne Angabe von Gründen sperren oder einzelne erworbene Titel beispielsweise bei Urheberrechts- oder auch Persönlichkeitsrechts-Streitigkeiten löschen kann.

Physische Bücher und Medien sind – gleich ob sie legal (durch einen Kauf in einer Buchhandlung) oder illegal (durch das bewusste Überschreiten der Leihfrist) im eigenen Verfügungsbereich sind – vor derartigen Zugriffen durch Dritte geschützt: Weder wird die Buchhändlerin Ihres Vertrauens noch der Bibliothekar Ihrer Institutsbibliothek sich nächtens Zugang zu Ihrer Wohnung verschaffen, um dort „Ihre“ Bücher aus dem Regal zu holen.

4. Zugang zu Wissen und Kultur

Juristische Gegenwehr Einzelner bei derartigen (und üblicherweise mit Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingen begründeten) Eingriffen in die eigenen digitalen Bestände ist in der globalisierten Internet-Ökonomie zusehends schwieriger geworden. Die einseitigen Durchgriffe der Unternehmen schaffen „vollendete Tatsachen“, die erst im Nachhinein juristisch überprüft werden können. Diese Privatisierung der Rechtsdurchsetzung schafft ein „Recht des Stärkeren“, das sich faktisch juristischer Kontrolle entzieht, da die Rechtsdurchsetzung auf dem Klageweg mit großem Aufwand verbunden ist.

Gesetzliche Rahmenbedingungen wie Schutzfristen, die über eine Menschen-Generation hinausreichen, tun ein weiteres, den Zugang zu Wissen und Kultur der Kontrolle einiger weniger zu überlassen, die die Verwertungsrechte innehaben. Sie handeln wesentlich nach ökonomischen Prinzipien und nicht unter gesellschaftlichen oder sozialen Gesichtspunkten (was man nicht apriori kritikwürdig finden muss). Das kulturelle Erbe der Menschen ist unter dem Paradigma der Verwertung ein Produkt, der Zugang dazu eine Dienstleistung, die bezahlt werden will.

Die Konsequenz ist, dass alle von einer Schutzfrist betroffenen Werke, die nicht kommerzialisiert werden, wirtschaftlich verwertbar sind oder deren Zugänglichmachung nach einer Kosten-Nutzen-Rechnung unrentabel ist, auch nicht zugänglich gemacht werden und von Dritten selbst aus altruistischen Gründen nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Auch öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive sind von diesen einseitig formulierten und durchgesetzten Restriktionen betroffen, wie in Deutschland die Auseinandersetzung um die „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ (UrhG § 52a)[2] und um den Zugriff auf Digitalisate oder digitale Medien in Lesesälen zeigen (vgl. die Auseinandersetzung des Ulmer-Verlages gegen die TU Darmstadt seit 2009)[3]. Gerade im Bildungs- und Wissenschaftsbereich muss man das Urheberrecht einen Hemmschuh nennen, der vieles, was im schulischen und universitären Alltag technisch möglich wäre (Stichwort: „digitaler Semesterapparat“), schlichtweg verunmöglicht.

Natürlich: Wo „brachliegende“, also ungenutzte Verwertungsrechte neu monetarisiert werden können, werden sich vertragliche Vereinbarungen treffen lassen, die eine allgemeine Nutzung und auch den Kontrollverlust über die geschützten Werke finanziell kompensieren können. Den Wert und den Preis allerdings bestimmt nicht die Gesellschaft.

Diese dystopisch anmutenden Aussichten sollen zwar zum Voraus-Denken anregen, dürfen jedoch nicht allgemein kulturpessimistisch und speziell kapitalismuskritisch verstanden werden. Unser Nutzungsverhalten wird sich in den nächsten Jahrzehnten mit jeder Generation weiter entwickeln und wir werden sicherlich legalistische Grundlagen und gesellschaftliche Mechanismen entwickeln, die unser originäres Bedürfnis nach Kunst und Kultur, Unterhaltung und Bildung stillen. Vielleicht wird weniger das konstante „Haben“ und mehr das flüchtige „Sein“ eines vermehrt kontextbezogenen Gebrauchs unseren Umgang mit immateriellen Gütern bestimmen.

In jedem Fall müssen wir als Gesellschaft und am Diskurs Beteiligte dafür Sorge tragen, dass der Wunsch nach einem „gerechten Interessenausgleich“ auch umgesetzt wird, damit das Recht auf Bildung auch weiterhin ein Recht auf den Zugang zu Bildung, Wissen und unserem kulturellen Erbe bleibt.


[1] S. Eco, U. (1981): Wie man eine öffentliche Bibliothek organisiert.

[2] vgl. Stadler, Th. (2012): Gesetzgeber kann sich im Bereich des E-Learnings nicht zu urheberrechtlichen Neureglungen durchringen, lawblog vom 10.11.2012, https://www.internet-law.de/2012/11/gesetzgeber-kann-sich-im-bereich-des-e-learnings-nicht-zu-urheberrechtlichen-neureglungen-durchringen.html (Letzter Aufruf: 19.11.2012)

[3] Urheberrechtstreit: TU Darmstadt erreicht Vorlage beim Europäischen Gerichtshof, Echo online vom 26.09.2012, https://www.echo-online.de/region/darmstadt/studienortdarmstadt/technischeuniversitaet/Urheberrechtstreit-TU-Darmstadt-erreicht-Vorlage-beim-Europaeischen-Gerichtshof;art477,3252612 (Letzter Aufruf: 19.11.2012)

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