3.4. Ist Facebook ein neuer öffentlicher Raum? (Matthias C. Kettemann)

1. Die alten öffentlichen und die neuen privaten Räume
2. Zwischen NutzerInnenglück und Regierungszensur
3. Die Einschränkung des Hausrechts
4. Facebook – der neue „Uhu“?

 

1. Die alten öffentlichen und die neuen privaten Räume

Was den Griechen die Agora und den Römern das Forum war, ist für die politisch Aktiven unserer Zeit (aber nicht nur für diese) das Internet. Eine der zentralen Rollen des Internets ist es, Resonanzraum zu sein, in dem neue Ideen ventiliert, Meinungen gesammelt und artikuliert werden. Das Internet ist die am schnellsten wachsende Diskurssphäre des 21. Jahrhunderts mit substanziellem Einfluss auf soziale und politische Entscheidungsfindungsprozesse. Von seinem Potenzial her ist das Internet daher ein genuin öffentlicher Raum. Nur wurde dieser öffentliche Raum seit Beginn der Kommerzialisierung des Internets zunehmend in private Räume und Räumlichkeiten aufgesplittet. Die Geschichte des Internets ist daher auch eine Geschichte der Privatisierung. Diese ist nicht nur negativ zu sehen: Die Privatisierung des Netz ging Hand in Hand mit einer Professionalisierung; ohne kommerzielle Anreize wäre die Entwicklung nicht so schnell (wenn überhaupt) fortgeschritten. Doch der Prozess verlief nicht ohne Opfer und ist durchaus in wichtigen Teilen konzeptuell reversibel.

Was macht einen öffentlichen Raum aus? In einem öffentlichen Raum können BürgerInnen „truth to power“ sagen. Doch in zunehmenden Maße können sie dies nur, nachdem sie sich Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen haben, die große Teile des öffentlichen Raums des Internets zu einem de jure privaten Ort machen.

Da der dort geführte Diskurs aber dennoch genuin öffentlich ist, können sie als halböffentlich-halbprivate Orte bezeichnet werden. So sieht es auch die OpenNet Initiative in einem 2010 veröffentlichten Bericht: „Instead of an unregulated, decentralized Internet, we have centralized platforms serving as public spaces: a quasi-public sphere. This quasi-public sphere is subject to both public and private content controls spanning multiple jurisdictions and differing social mores. “

Der Europarat hat sich dieser Herausforderung angenommen. In seiner Declaration on the protection of freedom of expression and freedom of assembly and association with regard to privately operated internet platforms and online service providers von 2011[1] unterstrich das Ministerkomitee des Europarates, dass soziale Netzwerke und Blogging-Seiten wichtige Rollen für die Kommunikation der Zivilgesellschaft einnehmen und es Whistleblowern und MenschenrechtsverteidigerInnen ermöglichen, Informationen auszutauschen. Aus dieser Rolle, dieser Verantwortlichkeit, folgen Pflichten.

2. Zwischen NutzerInnenglück und Regierungszensur

Nun verwenden viele Unternehmen allerdings Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) (terms of service), die Menschenrechte (insbesondere jene, die die Privatsphäre schützen) verletzten. Soziale Netzwerke stehen vor dem Dilemma, „NutzerInnen glücklich zu machen“ und „Regierungszensur zu vermeiden, um ihr Service in möglichst vielen Ländern anbieten zu können“, wie Jillian C. York schreibt[2]. Zu oft zensieren die Anbieter sozialer Netzwerke daher lieber mehr als weniger.

Die Nutzung eines Bildes, das ein Tier bei der Schlachtung zeigt, würde als legitime Meinungsäußerung im Rahmen einer Kampagne für eine vegetarische Lebensweise im öffentlichen Raum (etwa während einer Demonstration) als unproblematisch wahrgenommen werden. In vielen der – sonst so offenen – sozialen Netzwerke würde ein derartiges Bild aber zensiert werden. Nicht, weil der Staat dies verlangte, sondern weil das soziale Netzwerk die Inhalte als Teil ihres Verwaltungsraums begreift, im Rahmen ihres Hausrechts regulieren möchte, und „ihr“ Netzwerk möglichst „sauber“ zu halten bestrebt ist. Denn unproblematische Meinungen, also jene, die nicht „offend, shock and disturb“ (also beleidigen, schockieren und stören), wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Handyside formulierte, sind sozialen Netzwerken viel eher willkommen als Herausforderungen des Meinungsmainstreams. Denn diese könnten UserInnen abschrecken; und abgeschreckte UserInnen besuchen keine sozialen Netzwerke. Damit gingen diesen aber ihre Ware verloren: die Aufmerksamkeit der UserInnen, die von sozialen Netzwerken an WerbekundInnen verkauft wird.

Wie kann die Gestaltungsfreiheit sozialer Netzwerke hinsichtlich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden? Wie kann dem Argument, dass UserInnen ja nicht verpflichtet seien, gerade in diesem Netzwerk ihre Meinung äußern zu wollen, effektiv entgegnet werden?

3. Die Einschränkung des Hausrechts

Auf beiden Seiten des Atlantiks lassen sich Gerichtsentscheidungen Hinweise entnehmen, wie soziale Netzwerke zu semi-öffentlichen, semi-privaten Räumen werden können – mit eingeschränktem „Hausrecht“ für die BetreiberInnen.

In New Jersey Coalition Against War in the Middle East v. J.M.B. Realty Corp. (1994) arbeitete der Supreme Court von New Jersey das Recht von Individuen heraus, Protestliteratur in privaten Shopping Malls zu verteilen. Wenn nämlich die EigentümerInnen von Shopping Malls diese zu de facto öffentlichen Foren gemacht hätten (etwa durch die Aufstellung von Bühnen und die Erlaubnis für High School-Gruppen, dort aufzutreten), gebe es kein Zurück. Wer zu Cheerleaders Ja sagt, muss auch Demonstrationen erlauben. Unter welchen Umständen die Eigentumsrechte der Mall-BetreiberInnen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten müssen, hat das Gericht dann 2000 im Fall The Green Party of New Jersey v. Hartz Mountain Industries, Inc. entwickelt.

Der einzig relevante vergleichbare Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgte im Wesentlichen den amerikanischen Urteilen, gestattete Staaten aber einen weiten Ermessensspielraum. In der 2003 ergangenen Entscheidung in Appleby gegen Vereinigtes Könrigreich musste der Gerichtshof die Rechte von Shopping Mall-EigentümerInnen gegen die Meinungsäußerungsfreiheit einer Gruppe abwägen, die in der Mall Unterschriften für eine Petition sammeln wollte. Straßburg betonte, dass in diesem Fall eine Vielzahl von alternativen Möglichkeiten bestanden habe, Unterschriften einzuholen und die Meinung der Gruppe zu äußern: Die erfolglosen KlägerInnen hätten „alternative means, such as calling door-to-door or seeking exposure in the local press, radio and television“ verwenden können, um auf sich aufmerksam zu machen.

Dieser Entscheidung können wir entnehmen, dass der Gerichtshof bereit ist zu akzeptieren, dass unter bestimmten Umständen (wenn keine Alternative besteht), die Eigentumsrechte der ManagerInnen von privaten Orten (wie es soziale Netzwerke formal sind) gegen das Recht auf Meinungsfreiheit zurückstehen müssen. Denn dieses ist Voraussetzung für jenen öffentlichen Diskurs, der einer Demokratie wesenseigen ist.

4. Facebook – der neue „Uhu“?

Je erfolgreicher soziale Netzwerke also werden (und je weniger Alternativen sie zulassen, um erfolgreich andere Menschen zu kontaktieren), desto eher werden sie zu halb-öffentlich, halb-privaten Räumen. Dieser Prozess erinnert an die generischen Produktbezeichnung: An einst geschützte Begriffe, die ob ihres Erfolges in das öffentliche Sprachgut übergingen und Gattungsnamen wurden. Die RechteinhaberInnen von Tesa, Tixo, Uhu und Walkman beraubten sich, qua Erfolg, ihres eigenen Copyrights. Dieses Schicksal kann auch sehr erfolgreichen sozialen Netzwerken drohen.

Doch schon bevor soziale Netzwerke auf dem Wege des Rechts dazu gezwungen werden, auch Meinungen zuzulassen, die „schocking, disturbing and offending“ sind, sollten sie sich den Mehrwert eines menschenrechtssensibleren Ansatzes vor Augen führen.

Unabhängig ihrer Klassifikation als private, halb-private oder öffentliche Räume ergeben sich aus der Funktion von sozialen Netzwerken für den öffentlichen Diskurs schon jetzt zwei Folgen: Eine Verpflichtung zumindest der Meinungsmonopolen nahe kommenden Netzwerke, die öffentliche Debatte zu fördern (auch wenn dies mit ihren kurzfristigen wirtschaftlichen Zielen in einem gewissen Konflikt stehen könnte) und eine Verpflichtung für Staaten, keinen politisch motivierten Druck auf privat organisierte Internetplattformen auszuüben, sondern sich ihrer Verantwortung für die Einhaltung bzw. Gewährleistung aller Menschenrechte, insbesondere jenem der Meinungsfreiheit, bewusst zu werden.

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