3.6. Hassreden im Internet (Viktor Szabados)

Über die Grenzen der juristischen Verfolgung von Hassreden im Internet

1. Grenzenloses Internet
2. Grenzen der Meinungsfreiheit
3. Grenzen der juristischen Verfolgung
4. Ausblick
Weiterführende Informationen

 

1. Grenzenloses Internet

Das Internet hat unser Leben verändert. Es bietet vieles, angefangen von der Verbreitung und dem Austausch von Informationen über den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen bis hin zur persönlichen Entfaltung von Meinungsfreiheit. Die Ausübung der Menschenrechte wird durch das Internet unterstützt und deren Wirkungsbereich insbesondere durch den so geschaffenen Raum erweitert. (Vgl. Hans Christian Voigt, Kapitel 1.2. Rechte eines jeden Menschen _am_ Internet; Matthias C. Kettemann, Kapitel 2.1. Neue Menschenrechte für das Internet?)

Meinungen über die Unterschiede oder Koexistenz der offline sowie der online Welt können auseinandergehen. Aber eines scheint sicher zu sein: Diese Fragenstellung bringt mehrere Herausforderungen mit sich. Mit Blick auf die Staatsbürgerschaft sind wir zum Beispiel alle zumindest einem Staat zugehörig, der sowohl geographisch als auch juristisch gesehen Grenzen und Regeln aufweist. Das Internet hingegen kennt üblicherweise keine Grenzen. Digitale BürgerInnen bilden ein Netzwerk, das über Staatsgrenzen hinausgeht und sehr unterschiedliche Aspekte umfasst. Zu glauben, dass weltweit dieselben Umstände und Einschätzungen zur Offenheit und Neutralität des Internet verbreitet werden können, wäre daher sehr optimistisch (vgl. Eva Jana Messerschmidt, Kapitel 2.3. Internetsperren und Menschenrechte). Was sich aber feststellen lässt, ist, dass sich Staaten sowie unterschiedliche Interessenvertretungen aller Art immer mehr und zunehmend global mit diesen Fragen beschäftigen.

Die globale Sicht wird durch die globale Beschaffenheit des Internet notwendig. Wenn man eine Webseite aus einem bestimmten Gebiet der Welt (wie beispielsweise den USA) betreibt, muss man sich vor Augen halten, dass die Meinungsfreiheit auch online gilt. Dabei besteht kein Unterschied, ob eine deutsche oder ungarische Seite – den BesucherInnen wenig auffallend – aus den USA geladen wird. So entstehen in diesem Fall amerikanische Webseiten mit deutschem sowie ungarischem Inhalt. Aus einem anderen Staat heraus kann man deswegen nur schwer gefährliche, insbesondere Hass beladene Inhalte bekämpfen. Eine eventuell gerichtlich bestellte Blockierung einer bestimmten Webseite oder Link bietet aus einem geographisch und juristisch begrenzten Gebiet wie Österreich oder Ungarn somit nur wenig Schutz. Applikationen sind in der Lage, im Bruchteil einer Sekunde mit diesen Regelungen umzugehen und Inhalte weiterhin oder erneuert erreichbar zu machen. Online Hassreden so wie die Bekämpfung und Verfolgung solcher Inhalte müssen durch diese Komplexität verstanden werden.

2. Grenzen der Meinungsfreiheit

Der Zugang zum globalen Netzwerk ist entscheidend. Wer ihn nicht hat, kann mit den Entwicklungen schwer mithalten. Der Zugriff ermöglicht uns – im Gegensatz zum Zugriff zu Massenmedien – die selbstständige Kreation und Veröffentlichung von Inhalten. Durch den Online-Austausch in Form von Interaktion zwischen BenutzerInnen und Gruppierungen zu verschiedenen Themen bekam die Ausübung von Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit eine neue Dimension. Noch nie war es einfacher, Proteste der Zivilgesellschaft wie eine Versammlung oder eine Veranstaltung zu organisieren, im Vorfeld Informationen auszutauschen und in Echtzeit sowie im Nachhinein zu berichten. (Vgl. Christian Möhlen, Kapitel 2.2. Gibt es ein Recht auf politischen Online-Protest?) Bisherige Freigabe-Methoden wie das vergleichsweise kostenaufwendige Plakatieren auf den Straßen treten in den Hintergrund. Das Internet ersetzt diese Wege, es bietet einen neuartigen öffentlichen Raum. (Vgl. Matthias C. Kettemann, Kapitel 3.4. Ist Facebook ein neuer öffentlicher Raum?) Wie dieser Raum gestaltet oder kontrolliert werden kann oder soll, wirft weitere interessante Fragen auf.

Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Hassrede – sowie die Anstiftung zu Hassverbrechen – klar zu definieren, ist gar nicht so einfach. Der Europäische Gerichthof für Menschenrechte identifiziert Äußerungen, die beispielsweise durch Rassismus, Xenophobie, Antisemitismus, aggressiven Nationalismus, Diskriminierung von Minderheiten und MigrantInnen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen und somit vor Gericht anfechtbar sind. Dabei muss aber von Fall zu Fall untersucht werden, in welchem Verhältnis das Recht jedes Individuums, seine Meinung frei zu äußern (und damit eventuell auch zu schockierend, zu beunruhigend oder beleidigend zu wirken), und die Gefahr, ernsthaft zu Verbrechen anzustiften, stehen.

Es existiert keine allgemein anerkannte Definition von Hassreden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte macht einige Parameter deutlich, die helfen, die Grenzen des Schutzes der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10) oder der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 11) zu erkennen. Zusätzlich findet man in den Empfehlungen des Ministerrates des Europarates eine kurze Definition, die sich auf die Verbreitung, Anstiftung, Promotion oder Rechtfertigung sowie mit Hass beladener Intoleranz bezieht:

„The term »hate speech« shall be understood as covering all forms of expression which spread, incite, promote or justify racial hatred, xenophobia, anti-Semitism or other forms of hatred based on intolerance, including: intolerance expressed by aggressive nationalism and ethnocentrism, discrimination and hostility against minorities, migrants and people of immigrant origin.“[1]

Folgende zwei Fälle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geben ein Beispiel für die Unterscheidung zwischen Anstiftung bzw. Diskriminierung und Meinungsfreiheit unter offline Umständen.

Der erste Fall hat mit einer oppositionellen Politikerrede aus der Türkei zu tun (Faruk Temel v. Turkey no. 16853/05 2011): Faruk Temel verlas bei einer Parteiveranstaltung eine Pressemitteilung, worin er unter anderem die Vereinigten Staaten wegen bevorstehender Intervention im Irak, der Einzelhaft von PKK-Führer Abdullah Öcalan und dem Verschwinden von Personen in Polizeigewahrsam kritisierte[2]. Nach seiner Rede wurde Temel wegen Verbreitung von Propaganda verurteilt, da er öffentlich die Anwendung von Gewalt oder anderen terroristischen Methoden verteidigt haben soll. Der EMRK entschied, dass die Rede allgemein nicht zur Gewalttätigkeit wie bewaffnetem Widerstand oder Aufstand angestiftet habe und nicht als Hassrede zu beurteilen sei. Die türkischen Behörden verletzten jedenfalls die Meinungsfreiheit des Politikers durch die Verurteilung.

Im zweiten Fall (Vejdeland and Others v. Sweden no. 1813/07 2012) hatten VertreterInnen einer Jugendorganisation in einer Mittelschule Flugzettel verteilt, auf denen Homosexualität als abweichende sexuelle Neigung beschrieben wurde. Sie soll eine moralisch zerstörerische Wirkung auf die Substanz der Gesellschaft haben sowie für die Entwicklung von HIV und AIDS verantwortlich sein. Die AntragstellerInnen gaben an, sie hätten nicht aus Verachtung gegenüber Homosexuellen gehandelt. Zweck ihrer Aktivität wäre vielmehr gewesen, eine Debatte über den Mangel an Objektivität in der Ausbildung in Schweden anzuregen. Auch wenn keine direkte Anstiftung zur Gewalttätigkeit stattfand, befand der EMRK dennoch, dass Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung vorlag. Die Reaktion der schwedischen Behörden, derzufolge diese Aktion für Homosexuelle diskriminierend und beleidigend wirkte, wurde damit gerechtfertigt. In einer demokratischen Gesellschaft – so die Begründung – ist der Schutz der Rechte von anderen notwendig. Somit lag keine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit vor (Artikel 10 EMRK), da sich bereits ein Hassverbrechen ereignete.[3]

Diese Fälle zeigen, dass auch extrem denkende Personen in ihren Rechten nicht verletzt werden sollen. Doch nicht alle Äußerungen fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit.

3. Grenzen der juristischen Verfolgung

Wenn Hassreden online stattfindet, ist die Verfolgung von den TäterInnen und AutorInnen schwieriger, die Verbreitung der Inhalte hingegen deutlich einfacher. Wie bereits erwähnt wurde, können durch die weltweite Vernetzung über das Internet Inhalte aus Gebieten veröffentlicht werden, die juristisch gesehen außerhalb des eigenen Gebietes liegen.

Ein Beispiel aus Ungarn zeigt, wie in einem Mitgliedsstaat der EU die juristische Verfolgung von Hassreden vorgeht und an welche Grenzen sie stoßen muss. Im Juni 2012 fanden die internationalen Euro Games 2012, die LGBTQ-Spiele mit 3.000 SportlerInnen aus aller Welt in Budapest statt. Diese Spiele wurden zum ersten Mal in einem mitteleuropäischen Land organisiert. Die OrganisatorInnen mussten das Event ohne öffentliche Unterstützung organisieren, da sogar der inzwischen gewählte konservative Bürgermeister von Budapest die durch den vormaligen Amtsinhaber während der Antragsstellung zugesprochene Unterstützung zurückzog.

Direkt nach den Euro Games-Tagen wurde auch die alljährliche Budapest Pride mit viel Kulturangeboten und dem Pride-Marsch veranstaltet. Von der Bekanntgabe der Veranstaltung der Euro Games 2012 bis zu den Wochen vor dem Beginn der Euro Games wurden mehrere Hass beladene Inhalte online veröffentlicht. Es existierten etliche Webseiten auf Ungarisch mit Hassreden, die von einem außereuropäischen Gebiet aus betrieben wurden (den USA und anderen Gebieten). In der Vorwoche dieser zwei wichtigen LGBTQ- Veranstaltungen befassten sich die Hassreden mit den Einzelheiten der Spiele und der Frage, an welchen Orten in der Stadt sie stattfinden. Wie für Hassrede-Artikel üblich wurden diese auch deswegen radikal geschrieben, damit sie so viel öffentliches Interesse wie möglich bekommen. Nichtdestotrotz haben auch die Polizei und die OrganisatorInnen viele Vorbereitungen hinsichtlich der Sicherheit vornehmen müssen.

Einer der Artikel ging dann über alle anderen veröffentlichten Inhalte hinaus. Zwei Dutzend der OrganisatorInnen von Euro Games Budapest und Budapest Pride wurden Ziele einer „Menschenjagd“. Der Artikel hatte das Ziel, die Erkennung der Personen zu ermöglichen, die mit diesen LGBTQ-Veranstaltungen öffentlich oder als Freiwillige im Hintergrund zu tun haben. Durch direkte Verlinkung zu ihren persönlichen Facebook-Profilen sowie durch Verwendung und mittels Kommentierung ihrer Fotos wurden alle einzeln und namentlich zur Schau gestellt und zum Gegenstand von Hassreden gemacht. Der Domain-Name der Webseite ist in der Konstitutionellen Monarchie Tuvalu registriert (.tv), die einInselstaat im Stillen Ozean und Mitglied des Commonwealth of Nations ist.

Ein Dutzend der angesprochenen Personen haben eine Sammelklage wegen Vorbereitung einer Gewalttat an Mitglieder einer Gemeinschaft (Ungarisches Strafgesetzbuch Btk. 174/B., 3) durch die rechtliche Vertretung der LGBTQ-Organisation „Hintergrund für Homosexuelle in Ungarn“ (Háttér Társaság a Melegekért) eingereicht. Nach der Veröffentlichung dieses Artikels wurde auch eine Aktion zur Meldung des Inhaltes an die Nationale Medienaufsicht (NMHH) sowie an die Polizei gestartet. Die Medienaufsicht hat eine eigene Kategorie für rassistische, gefährliche Inhalte in ihrem Online-Formular. Hunderte meldeten binnen weniger Tage den Artikel wegen Rassismus an beide Behörden. Die Antwort der Medienaufsicht basierte aber auf einer Erklärung, dass diese Webseite wegen des Domain-Namens und ihrer Ansiedelung in einem außereuropäischen Gebiet und daher außerhalb der Reichweite der Aufsicht liege.

Andere Anklagen wegen Hetze gegen eine Gemeinschaft oder Missbrauch von persönlichen Daten haben keinen Erfolg gezeigt, die Ermittlungen wurden nicht einmal aufgenommen. In diesem Fall nahm die Polizei zumindest die Ermittlungen auf aber Anfang August 2012 wurden sie wegen mangelnder Straftat eingestellt. Die rechtliche Vertretung der betroffenen Personen hat eine Beschwerde gegen diesen Beschluss eingereicht, der von der Staatsanwaltschaft Ende Oktober 2012 akzeptiert wurde und gleichzeitig die Polizei zur Fortsetzung der Ermittlungen veranlasste. In der Begründung des Staatsanwaltes hieß es, dass der indirekte Aufruf zur Gewalttätigkeit, der über eine Bedrohung hinausgeht und mit der Veröffentlichung von persönlichen Daten der Zielpersonen zur Erleichterung von Gewalttätigkeit einhergeht den Tatbestand der Vorbereitung einer Gewalttat an Mitgliedern einer Gemeinschaft laut Ungarischem Strafgesetzbuch erfüllt.

Inzwischen wurde der Artikel von der Webseite entfernt, wie auch der früher aktive Link zum Artikel. Hier handelte es sich vermutlich um Selbstzensur als Versuch zur Schadensbegrenzung durch die BetreiberInnen der Webseite. Das ändert aber an der Tatsache der früheren Veröffentlichung nicht viel.

Obwohl die Ermittlungen – wie von der Staatsanwaltschaft begründet – theoretisch auch zeigen, dass mit der online Veröffentlichung des Artikels eine Straftat begangen wurde, werden weitere Fragen aufgeworfen. Wer soll für den Artikel haften und wie kann man diese Personen identifizieren sowie juristisch verfolgen? Sollen die BetreiberInnen, RedakteurInnen und VerfasserInnen der Webseite aufgesucht werden, auch wenn der Domain-Name (im angeführten Beispiel: .tv) und der Server (Speicherung der Inhalte zu einer www-Adresse) im außereuropäischen Gebiet liegen und es daher schwierig zu bewerkstelligen sein wird? Oder soll durch Identifizierung des Content Management Systems der Webseite der Programmierer / die Programmiererin herangezogen werden? Fragen, welche die derzeitigen Grenzen der juristischen Verfolgung von online Hassreden und somit die Notwendigkeit diesbezüglicher öffentlicher Diskussionen aufzeigen.

Februar 2013 wurde auch aufgrund dieser offenen Fragen die Ermittlung durch die Polizei wieder eingestellt. Dagegen hat wiederum die rechtliche Vertretung eines Kreises der Betroffenen, die Organisation Háttér, Einspruch erhoben. Ein Tauziehen, dessen Ende noch ungewiss ist, aber auf dem Weg stets durch behördliche Unfähigkeit, Absagen oder mangelnde Ermittlungsmethoden im Internet begleitet wird.

4. Ausblick

Noch im Dezember 2012 verabschiedete der ungarische Nationalrat eine Ergänzung zum Ungarischen Strafgesetzbuch, die es ermöglichen soll, Inhalte online mittels amtlicher Verfügung blockieren zu können, sofern ein Verdacht wegen Kinderpornografie, einer Straftat gegen den Staat oder der Gefahr von Terrorismus besteht. Dieses und andere Beispiele weltweit zeigen, dass GesetzgeberInnen immer mehr versuchen, die im– meist durch private Anbieter angebotenen Internet weltweit veröffentlichten Inhalte unter einer gewissen Kontrolle zu bekommen. Die Effizienz dieser Maßnahmen stoßt aber an ihre Grenzen. Wenn wir die globalen Umstände und die Existenz von Umgehungsmechanismen online bedenken, erscheinen geographisch begrenzte Blockaden als sehr schwach. Wir sehen eine geographisch begrenzte rechtliche Zuständigkeit auf der einen und das globale Internet auf der anderen Seite.

Nach der Auffassung der ungarischen „Gesellschaft für Bürgerrechte“ (TASZ), die sowohl jene, die nur innerhalb der persönlichen Meinungsfreiheit extreme Gedanken verbreiten, als auch Opfer von Hassreden und Verbrechen berät, sind Gesetze gegen Diskriminierung jeglicher Art in Ungarn bereits Grundbestandteil der geltenden Rechtslage. Es kommt aber darauf an, wie sensibel Behörden in solchen Fällen handeln. Junge TeilnehmerInnen des Europarat-Trainings „Bekämpfung von Hassreden online“ hoben auch in einer ihrer Arbeitsgruppen hervor, dass entsprechende Mittel für die Prävention, die Schulung von Fachpersonal und für Betroffene und Gefährdete sowie für Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellt werden sollten (vgl. Julian Ausserhofer/Heinz Wittenbrink, Kapitel 4.2 Web Literacies und Offene Bildung). Gesetze allein sind oft wenig effizient. Internationale Zusammenarbeit sollte auch die Verfolgung und das Monitoring von online Hassreden im globalen Kontext sichern. (vgl. Eva Jana Messerschmidt, Kapitel 2.3. Internetsperren und Menschenrechte)

Hoffentlich werden zumindest auf unserem europäischen Gebiet mehr Diskussionen, Aufklärung und Austausch initiiert. Einen Beitrag soll auch der Europarat setzen, der für 2013 die Bekämpfung von online Hassreden in den Mittelpunkt stellt.

Weiterführende Informationen

Council of Europe

No Hate Speech Movement – Young People Combating Hate Speech Online
https://www.nohatespeechmovement.org (Letzter Aufruf: 05.04.2013) https://www.facebook.com/nohatespeech (Letzter Aufruf: 05.04.2013) https://act4hre.coe.int (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

Starting Points for Combating Hate Speech Online – 3 studies https://goo.gl/7dh6h (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

Combating Hate Speech facebook group
https://www.facebook.com/groups/combatinghatespeech (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

European Dialogue on Internet Governance
https://www.eurodig.org (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

European Court of Human Rights, Hate speech factsheet https://goo.gl/h1QNz, https://www.echr.coe.int (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

United Nations

World Summit on Information Society https://www.itu.int/wsis (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

Internet Governance Forum https://www.intgovforum.org (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

World Conference on International Telecommunications https://www.itu.int/en/wcit-12 (Letzter Aufruf: 05.04.2013)

Cyberspace Conference 2012 https://www.cyberbudapest2012.hu (Letzter Aufruf: 05.04.2013)


[1] S. Appendix to Recommendation No. R (97) 20 of the Committee of Ministers on „Hate Speech“, Council of Europe.

[2] vgl. https://blog.lehofer.at/p/egmr-rechtsprechung-zu-art-10-emrk.html (Letzter Aufruf: 6.4.2013)

[3] Nachzulesen beispielsweise unter https://www.queernews.at/archives/2899 (Letzter Aufruf: 6.4.2013) sowie https://blog.lehofer.at/2012/02/egmr-einstimmig-aber-mit-einigem-zogern.html (Letzter Aufruf: 6.4.2013)

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